Die buchhalterische Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) nach der Neuregelung zum 01.01.2008
Hinweis: ab dem 01.01.2010 ist eine neue Kann-Regelung eingeführt. Danach kann der Sammelposten gebildet werden. Die ursprüngliche Regelung (Sofortabschreibung bis zu Netto-AHK von 410,00 Euro, danach Aktivierung) lebt wieder auf! Diese Neuregelung der Neuregelung ist als Eingeständnis dafür zu sehen, dass man mit der verpflichtenden Sammelpostenbildung doch ziemlich wirklichkeitsfremd gehandelt hat.
(Die Informationen auf dieser Seite wurden nach bestem Wissen erstellt. Geichwohl kann keine Gewährleistung für die Richtigkeit übernommen werden. Es sei darauf hingewiesen, dass Rückfragen unsererseits beim Finanzamt nicht beantwortet werden konnten.)
Voraussetzung: Das Wirtschaftsgut ist abnutzbar, beweglich und einer selbständigen Nutzung fähig
I. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK), die nach Vorsteuerabzug den Betrag von 150 Euro netto nicht übersteigen.
- Hat das Wirtschaftsgut Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK), die nach Vorsteuerabzug den Betrag von 150,00 Euro nicht übersteigen, dann wird das Wirtschaftsgut sofort auf einem beliebigen Aufwandskonto als verbraucht gebucht.
- Eine Aktivierung DARF nicht erfolgen!
- Es ist unerheblich, ob der Betrieb vorsteuerabzugberechtigt ist. Das heißt, ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Betrieb wird ein Wirtschaftsgut mit den Brutto-AHK von 178,50 (150,00 Euro + 19 % MWSt) sofort als Aufwand buchen.
- Es kann jeweils auf irgendein als zweckmäßig erscheinendes Aufwandkonto gebucht werden.
- Es besteht KEINE Aufzeichnungspflicht (Inventar)
Beispiel: Barkauf eines Diktiergerätes für 172,55 (145,00 + 27,55 MWSt)
Konto |
Soll |
Haben |
| GWG-Aufwand | 145,00 |
|
| Vorsteuer | 27,55 |
|
| Kasse | 172,55 |
Der nicht Vorsteuerabzugsberechtigte bucht:
Konto |
Soll |
Haben |
| GWG-Aufwand | 172,55 |
|
| Kasse | 172,55 |
II. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK), die nach Vorsteuerabzug zwischen 150,01 und 1.000,00 Euro liegen
Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- und Herstellungskosten, die (nach Vorsteuerabzug) über 150,00 Euro aber nicht über 1.000,00 Euro liegen , ist folgende Vorgehensweise PFLICHT!
- Für Wirtschaftsgüter, deren AHK in diesen Bereich fällt, wird ein Sammelposten (Sammelkonto) gebildet (Pool)
- Dieser Sammelposten wird aktiviert und beginnend im Jahr der Beschaffung, jährlich linear mit 20 % abgeschrieben.
- Es ist unerheblich, wann innerhalb eines Jahres das Wirtschaftsgut beschafft wurde.
Dieser Sammelposten bleibt auch dann erhalten und wird auch dann jährlich mit 20 % abgeschrieben, wenn das Wirtschaftsgut, egal aus welchen Gründen, nicht mehr im Betrieb existent ist! (kaputt, geklaut, verkauft!)
Beispiel:
- Kauf eines Schreibtischs im Februar (800,00 + 152,00 MWSt)
- Kauf eines Aktenschrankes im Juli (500,00 + 95,00 MWSt)
- Kauf eines Bürosessels im Dezember (300,00 + 57,00 MWSt)
1. Im Jahr 2008: es wird in ein Sammelkonto (Pool) gebucht
Sinnvollerweise richtet man statt des alten GWG-Kontos jeweils ein neues Konto für jedes Jahr ein ( z. B. xxxx08, xxxx09, xxx10, xxx11 usw.). (Man kann bei Bedarf auch Sammelposten in verschiedenen Bereichen bilden (Fuhrpark, Betriebs- Geschäftsausstattung, Maschinen)

2. Am Jahresende 2008 wird abgeschrieben

3. In 2009 wird gebucht:

Für jedes Jahr wird nunmehr ein Sammelposten gebucht und wie gezeigt, abgeschrieben. Betriebe, die nicht zum Vorsteueranzug berechtigt sind, gehen genauso vor, jedoch mit der Maßgabe, dass ein Wirtschaftsgut mit immerhin bis 1.190,00 Euro (1.000,00 + 190,00 MWSt) in das Sammelkonto zu übernehmen ist.
Grotesk ist die Verpflichtung, den Wert des Wirtschaftsgutes auch dann noch in dem Sammelkonto zu belassen und mit jährlich 20 % abzuschreiben, wenn das Wirtschaftsgut Wertverluste erlitten hat oder sogar gar nicht mehr im Betrieb existent ist.
Verkauft der Betrieb eines der Wirtschaftsgüter, egal wann und zu welchem Preis, wäre z. B. zu buchen:
Konto |
Soll |
Haben |
| Bank | 714,00 |
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| Erträge aus der Veräußerung von WG | 600,00 |
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| Mehrwertsteuer | 114,00 |
Das Sammelkonto bleibt unberührt!
Es ist vorstellbar, dass in erheblichem Umfang Vermögenspositionen in die Bilanz aufgenommen werden (müssen), die überhaupt nicht mehr vorhanden sind. Aus bilanzrechtlichen Gründen (Gläubigerschutz) müssten aber hier Korrekturen in der Bilanz erfolgen. Auf jeden Fall ist diese absurde Regelung eine Steilvorlage für Bilanztrickser und Betrüger. Hier hat der Gesetzgeber ausgesprochen dämlich gehandelt! Die Gesetzgebung ist ein Musterbeispiel dafür, dass Abgeordnete völlig ungetrübt von jeder Sachkunde alles abnicken, was vorgeschlagen wird!
Stefan Eberhard

